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Informationen zum Thema "E-Rechnung" (ohne Gewähr) 

Ergänzende Informationen, die wir zum Thema recherchiert haben (ohne Gewähr) 

- ab 01.01.2025 müssen Vereine e-Rechnungen empfangen können
- ab 01.01.2027 müssen Vereine e-Rechnungen ausstellen können

Quelle*: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.10.2024
Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-10-15-einfuehrung-e-rechnung.html

Erläuterungen

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zu RECHNUNGSEMPFANG

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  • Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen (s. Quelle, Randnummer 36)
    Ab dem 1. Januar 2025 besteht für inländische Unternehmer die Notwendigkeit, eine E-Rechnung empfangen zu können. Hierfür reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Die Beteiligten können abweichend hiervon andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren.

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  • Übergangsregelung (s. Quelle, Randnummer 53)
    Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1. Januar 2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten.

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Erläuterungen zu RECHNUNGSSTELLUNG

- Übergangsregelung bis zum 31.12.2026 (s. Quelle, Randnummer 54)
Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2026 kann eine Rechnung für einen bis dahin ausgeführten Umsatz auch als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Die Ausstellung und Übermittlung einer Papierrechnung ist bis dahin umsatzsteuerlich immer zulässig.

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