Ergänzende Informationen zum Thema "E-Rechnung" (ohne Gewähr)
- ab 01.01.2025 müssen Vereine e-Rechnungen empfangen können
- ab 01.01.2027 müssen Vereine e-Rechnungen ausstellen können
Quelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzenan an die Obersten Finanzbehörden der Länder
Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-06-14-entwurf-einfuehrung-e-rechnung.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Erläuterungen
RECHNUNGSEMPFANG
- Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen (s. Quelle, Randnummer 36)
Ab dem 1. Januar 2025 besteht für inländische Unternehmer die Notwendigkeit, eine E-Rechnung empfangen zu können. Hierfür reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Die Beteiligten können abweichend hiervon andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren.
- Übergangsregelung (s. Quelle, Randnummer 53)
Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1. Januar 2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten.
RECHNUNGSSTELLUNG
- Übergangsregelung bis zum 31.12.2026 (s. Quelle, Randnummer 54)
Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2026 kann eine Rechnung für einen bis dahin ausgeführten Umsatz auch als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Die Ausstellung und Übermittlung einer Papierrechnung ist bis dahin umsatzsteuerlich immer zulässig.
- sonstige Rechnung (s. Quelle Randnummer 6)
Als sonstige Rechnungen gelten ab dem 1. Januar 2025 alle Rechnungen in Papierform oder in elektronischen Formaten ... . Dazu zählen auch ... JPEG- oder bloße PDF-Datei.
Geplante Umsetzung in DFBnet Verein & DFBnet Finanz
asdasd