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Die folgenden Informationen beziehen sich ... ohne Gewähr ... .
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Termine zum Thema "E-Rechnung"
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- Ab 01.01.2025 müssen Vereine e-Rechnungen empfangen können.
- Ab 01.01.2027 müssen Vereine e-Rechnungen ausstellen können.
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2. Erläuterungen zu RECHNUNGSEMPFANG
- Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen (s. Quelle*, Randnummer 3640)
Ab dem 1. Januar 2025 besteht für inländische Unternehmer die Notwendigkeit, eine E-Rechnung empfangen zu können. Hierfür reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Die Beteiligten können abweichend hiervon andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren.
→ Interpretation: Hierzu genügt es, wenn der Verein ein E-Mail-Postfach hat; z.B. bei WEB.de, GMX.de, t-online, gmail.com, icloud.com, outlook.com, hotmail.com. Unter dieser E-Mail-Adresse " empfängt " der Verein die E-Rechnungen. Der Verein muss natürlich seinen Lieferanten seine E-Mail-Adresse mitteilen. - Übergangsregelung (s. Quelle*, Randnummer 5362)
Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1. Januar 2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten.
→ Interpretation: Der Verein benötigt ab 01.01.2025 zwingend ein E-Mail-Postfach zum Empfang von E-Rechnungen.
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- Übergangsregelung bis zum 31.12.2026 (s. Quelle*, Randnummer 5463)
Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2026 kann eine Rechnung für einen bis dahin ausgeführten Umsatz auch als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Die Ausstellung und Übermittlung einer Papierrechnung ist bis dahin umsatzsteuerlich immer zulässig.
→ Interpretation: Bis Ende 2026 kann ein Verein Verein in Abstimmung mit seinen Lieferanten Rechnungen - sonstige Rechnung (s. Quelle* Randnummer 67)
Als sonstige Rechnungen gelten ab dem 1. Januar 2025 alle Rechnungen in Papierform oder in elektronischen Formaten ... . Dazu zählen auch ... JPEG- oder bloße PDF-Datei.
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